Werbung für Tabak und Alkohol

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gretikatz
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Werbung für Tabak und Alkohol

Beitragvon gretikatz » 28. August 2015, 06:37

Das ist ein Leserbrief von Ulrich Schnetzer, A-6844 Altach
aus "Wann & Wo" vom 26.8.2015, Seite 38

ulrich schnetzer hat geschrieben:Alkohol ja - Tabak, nein

Schon seit dem 31. Juli 2005 wird im österreichischen Fernsehen generell jede Tabakwerbung und jedes Sponsoring verboten (Übergangsbestimmungen bis. Dez. 2006), um dieses Suchtmittel nicht noch mehr zu forcieren. Das ist im ORF-Gesetz verankert, gilt auch fürs Privatfernsehgesetz und fürs Privatradiogesetz. Und das macht auch absolut Sinn.

Sitzt man einen Abend lang vor dem Fernseher, bekommt man ungefähr fünf Bierwerbungen, eine Vodkawerbung und eine Rumwerbung hineingedrückt. Auch das Sponsoring (z.B. für nachfolgende Sendung) wird voll praktiziert (nicht nur auf ORF bezogen). Das gleiche gilt für das Radio. Da wird einem verklickert, dass Freizeitbeschäftigung (z.B. Baden) ohne eine 9er-Box Bier dabei zu haben, keinen Spaß macht.

Warum gelten für Alkohol nicht die gleichen Werbeverbotsmaßstäbe wie für Tabak? Gesundheitstechnisch steht Alkohol keineswegs hinten an. Im Gegenteil. Der österreichische Werberat tritt dafür ein, dass Werbung für "Alkohol" nicht zur Aufforderung zum Alkoholmissbrauch oder als Anreiz zum übermäßigen Konsum verstanden werden sollte. (§13 ORF Gesetz).(Anm. gretikatz: Siehe unten) Bekommt dieser Satz eine andere Bedeutung, wenn man das Wort "Tabak" einsetzt? Ich habe noch nie gehört, dass ein Arbeitnehmer am nächsten Tag nicht zur Arbeit erschienen ist, weil er am Vorabend fünf Zigaretten zuviel geraucht hat.

Darum Werbeverbot für beide Suchtmittel.



@gretikatz zitiert aus §13 ORF

(4) Jede Form der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen, Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen ist verboten.


(5) Kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern.
2. Sie darf insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
3. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
4. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
5. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
6. Enthaltsamkeit oder Mäßigung in Bezug auf den Genuss alkoholischer Getränke darf nicht negativ dargestellt werden.
7. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

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